Wurde Ihr Flug von der Fluggesellschaft kurzfristig annulliert?
Wurde Ihnen die Mitnahme auf einem gebuchten Flug verweigert?
Erreichten Sie Ihr Flugziel erst mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden?
Wurden Ihnen während der Wartezeit keine Betreuungsleistungen angeboten?
In der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sind Ihre Rechte in den oben genannten Fällen geregelt. Die Verordnung regelt:
Die Verordnung sieht in solchen Fällen pauschale Erstattungen durch die Fluggesellschaft, die den Flug durchgeführt hat oder durchführen wollte, vor.
Darüber hinaus stehen den Flugpassagieren auch Rechte auf Betreuungsleistungen zu. Es sind dies kostenlose Mahlzeiten und Getränke, kostenlose Hotelübernachtung inklusive Transfer, zwei kostenlose Telefonate oder Faxe oder eMails.
Erfahrungsgemäß weigern sich die Fluggesellschaften mit den verschiedensten Begründungen Zahlung zu leisten. Die Erfolgsaussichten einer Klage sind aber sehr groß, da nur in den wenigsten Fällen ein Grund besteht, die Erstattung der Pauschalen zu verweigern. Reisende sollten sich deshalb nicht mit der Begründung, "es hätten außergewöhnliche Umstände vorgelegen" abspeisen lassen. Zwingende Gründe lassen sich in den allermeisten Fällen von den Fluggesellschaften nicht darlegen, sodass die Realisierung der Entschädigungsbeträge in der Regel kein Problem darstellt.
Lediglich wenn Ihnen die Annullierung des Fluges oder die Verlegung des Fluges mehr als 14 Tage vorher mitgeteilt wurde entfällt die Pflicht der Fluggesellschaft Zahlung zu leisten.
Aufgrund des relativ niedrigen Streitwertes sind die Kosten und damit Ihr Risiko überschaubar. Es besteht deshalb für den Reisenden überhaupt kein Grund seine berechtigten Ansprüche nicht geltend zu machen.
Sogar Flüge, die schon länger zurückliegen, können noch reguliert werden, da eine Verjährung ihrer Ansprüche erst nach drei Jahren eintritt.
Die Verordnung gilt für alle Flüge, die
Häufig wissen Fluggäste nicht, dass sie so einfach an die Entschädigung kommen können. So werden jährlich Millionenbeträge verschenkt, aus Unkenntnis über die Regelungen der Verordnung EG Nr. 261/2004.
Selbst wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben, stehen Ihnen gegen die Fluggesellschaft Ansprüche zu. Auch bei Billigfliegern sind diese Ansprüche gegeben, selbst wenn sie im Einzelfall den von Ihnen gezahlten Flugpreis um ein Mehrfaches übersteigen. Die gestaffelten Festbeträge orientieren sich nicht am gezahlten Flugpreis.
Zögern Sie nicht, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.
Streitschlichtung durch die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP)
Auf den ersten Blick erscheint es sinnvoll sich an diese Schlichtungsstelle zu wenden, um seine Ansprüche durchzusetzen. Die Schlichtungsstelle zieht auch nicht, wie beispielsweise kommerzielle Anbieter, Bearbeitungsgebühren, Erfolgshonorare oder andere Beträge ab. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass der Schlichtungsspruch für die Parteien des Schlichtungsverfahren nicht bindend ist, also auch von der Fluggesellschaft jederzeit abgelehnt werden kann. Dann hat man Zeit verloren und das Schlichtungsverfahren unnötig betrieben. Zudem tritt ein erheblicher Zeitverlust ein, mit der Folge, dass unter Umständen die Beweislage für einen dann notwendig werdenden Zivilprozess sich verschlechtert.
Der (private) Trägerverein der SÖP besteht ausschließlich aus Verkehrsunternehmen, zu denen also auch die beteiligten Luftfahrtunternehmen gehören. Diese finanzieren mit ihrem jährlichen Mitgliedsbeitrag und jeweils anfallenden zusätzlichen Fallpaushalsätzen die Tätigkeit des SÖP. Ob damit eine völlige Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle garantiert wird mag angesichts der finanziellen Abhängigkeit von Luftfahrtunternehmen fraglich sein.